1. Lieferung
1.1 Erfüllungsort ist das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.
1.2 Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
1.3 Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange
des Kunden dem entgegenstehen.
2. Preisänderungsvorbehalt
2.1 Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der
vertragsgemäßen Lieferung mehr als 4 Monate, so ist der Händler berechtigt, den
vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die
eigenen Beschaffungskosten des Händlers höher sind als bei Vertragsschluss
angenommen. Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung 7% des vereinbarten
Preises, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
2.2 Dieses Recht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab
Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden.
3. Gewährleistung
3.1 Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte
Geräte 1 Jahr.
3.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und handelt er in dieser Eigenschaft, so
gilt folgende Regelung: Mängel an neuen Waren sind unverzüglich zu rügen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr. Für gebrauchte
Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
3.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und tritt der Kunde deshalb vom Vertrag
zurück, hat er für die Nutzung der gekauften Sache Wertersatz zu leisten
(§ 346 BGB). Um diesen Betrag vermindert sich der vom Händler
zurückzuerstattende Kaufpreis.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.
Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch
verliehen werden.
4.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der
Händler unverzüglich zu unterrichten.
4.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder
eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den
Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung
aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen
Ansprüche wieder auf den Kunden über.
4.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle
erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen
zu lassen, sowie den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu
verwahren und zu behandeln.
5. Schadenersatz
5.1 Tritt der Händler vom Vertrag zurück, weil der Kunde trotz Fristsetzung
die Ware nicht abgenommen hat, schuldet dieser 20% des Kaufpreises (ohne
Umsatzsteuer) als pauschalierten Schadenersatz, ohne dass es eines besonderen
Nachweises bedarf.
5.2 Beide Seiten haben das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein
niedrigerer bzw. ein höherer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.
5.3 Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht für solche Schäden, die aus
der Verletzung von Rechten resultieren, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck
des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
6. Datensicherung
6.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten
an Computern) dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler
der Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu
sorgen, dass vorhandene Daten gesichert werden, so dass diese im Falle eines
Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.
6.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach
Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
aufrecht zu erhalten.
7. Reparaturen
7.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht
eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in
angemessenem Umfang zu erstatten.
7.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur
gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss
– etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung
anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise
dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines
durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.
7.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem
vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den
Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann
die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung,
so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
7.4 Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen beträgt ein Jahr.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den
Inhalt der getroffenen Vereinbarung richtig und vollständig wieder. Abweichungen
oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der
Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsschluss getroffen wurden oder
getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
8.3 Daten des Kunden darf der Händler in gesetzlich zulässigem Umfang speichern
und verwerten. Mit diesem Hinweis erfolgt eine Benachrichtigung im Sinne von
§ 33 Bundesdatenschutzgesetz.
8.4 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und handelt er in dieser Eigenschaft, so
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort unbekannt ist.